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Kosten

Selektivertrag BKK-VBU

Patienten der Krankenkasse BKK-VBU können ohne lange Wartezeiten sofort mit der Therapie beginnen.

KJHG

Finanzierung durch das Jugendamt (KJHG-Therapie)

Ich verfüge über einen Trägervertrag mit dem Berliner Senat, der mich zur Durchführung und Abrechnung von Psychotherapien im Rahmen des Kinder- und Jugendschutz-Gesetzes berechtigt.

KJHG-Therapien im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) können als "Eingliederungshilfe" (nach §35a SGB VIII) oder "Hilfe zur Erziehung" (nach §27 Abs. 3 SGB VIII) beim zuständigen Jugendamt (Wohnbezirk) beantragt werden.

 

Dabei erfolgt die Feststellung des Therapiebedarfs durch einen der folgenden Fachdienste: Kinder- und Jugendpsychatrischer Dienst (KJPD), Schulpsychologischer Dienst (SchPD) oder Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB).

Die Kosten werden vom Jugendamt übernommen.

Private Krankenversicherungen/Beihilfe

Für Psychotherapie und Krisenintervention werden die Kosten in der Regel von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernommen.

 

Allerdings ist das von Ihren individuellen Verträgen mit den Kassen abhängig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung darüber ob und wie viele psychotherapeutische Sitzungen übernommen werden.

 

Als approbierte Psychologische Psychotherapeutin mit Fachkunde Verhaltenstherapie erfülle ich die Abrechnungsvoraussetzungen.

Sie erhalten von mir Rechnungen, die Sie an Ihren Versicherung senden und später von Ihrer Versicherungsgesellschaft erstatten bekommen. Die Gebühr basiert auf der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Dies entspricht derzeit 100,55 € pro Sitzung (50 Minuten).

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherungen erstatten die Kosten für eine Psychotherapie oder Krisenintervention bei mir nur im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens, das ein bestimmtes Verfahren erfordert. Die Anzahl der Psychotherapeuten, die mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechnen können (sogenannte "Vertragspsychotherapeuten" mit „Kassensitz“), ist durch die Kassenärztliche Vereinigung begrenzt.

 

Da der Bedarf an Psychotherapie durch die begrenzt zugelassene Anzahl der Vertragstherapeuten jedoch nicht vollständig gedeckt wird, und sich für PatientInnen häufig sehr lange Wartezeiten ergeben, erlaubt § 13 Abs. 3 SGB V (Sozialgesetzbuch) die Kostenerstattung Ihrer Psychotherapie durch Ihre Krankenkasse auch in einer Privatpraxis, wie ich sie führe. Mit der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin und dem Eintrag im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin verfüge ich über die vorausgesetzten Qualifikationen für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen.

 

Nähere Informationen zum Verfahren der Kostenerstattung erhalten Sie über den Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer (http://www.bptk.de/uploads/media/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung_2.pdf). Falls Sie sich für diese Variante entscheiden, berate ich Sie gern über die Vorgehensweise der Beantragung.

Selbstzahler

Hier ist kein Bewerbungsprozess erforderlich. Die Sitzungen werden privat abgerechnet, wobei die Gebühr auf der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) basiert.

 

Die Gebühr basiert auf der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Dies entspricht derzeit 100,55 € pro Sitzung (50 Minuten).

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